Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Sicherheitsdienstleistungen der Eitner Security GmbH

1. Geltungsbereich

1.1

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Sicherheitsdienstleisters nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner, nachstehend "Auftraggeber" genannt. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGBs. Diese gelten auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen beim Sicherheitsdienstleister zugehen.

1.3

Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen; sie finden keine Anwendung.

2. Vertragsgegenstand

2.1

Der Sicherheitsdienstleister ist auf die nach § 34a GewO zulässige, gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeder Art für Personen und/oder Objekte spezialisiert.

2.2

Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – beim Sicherheitsdienstleister. Ein Erfolg ist nicht geschuldet.

3. Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag mit dem Sicherheitsdienstleister kommt zustande, durch die Übermittlung und Bestätigung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars auf dem Postweg, per Fax, per elektronischer Post oder durch mündliche Absprache und anschließendem Nachreichen einer schriftlichen Erklärung.

4. Leistungsumfang

A. Pflichten des Sicherheitsdienstleisters

4.1

Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Sicherheitsdienstleister und dem Auftraggeber. Leistungen, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, sonstigen Anlagen o.ä., werden vom Sicherheitsdienstleister nicht geschuldet.

4.2

Der Sicherheitsdienstleister stellt die erforderlichen Arbeitskräfte und vereinbarte technische Einrichtungen zur Erfüllung des Vertrages. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Er stellt sicher, dass die tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und sonstiger Melde- und Nachweispflichten sind. Der Sicherheitsdienstleister sorgt für jederzeit korrektes Auftreten und sauberes Erscheinungsbild seines Personals. Die Arbeitsausführung wird durch den Sicherheitsdienstleister und seinem Aufsichtspersonal überwacht.

4.3

Der Sicherheitsdienstleister ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und Bestimmungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.

4.4

Der Sicherheitsdienstleister wird auf die betrieblichen und vertraglich vereinbarten Belange des Auftraggebers eine Dienstanweisung für seine Mitarbeiter ausarbeiten, in der nähere Verhaltensanweisungen und Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen festgelegt werden. Die Parteien sind sich einig, dass die von beiden Parteien unterschriebene Dienstanweisung Bestandteil des Vertrages werden soll.

Der Sicherheitsdienstleister versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass seine Mitarbeiter die Dienstanweisung kennen, bzw. über diese unterrichtet werden und sich bei allen Sicherheitstätigkeiten streng an diese halten werden.

4.5

Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung sind in der Regel nicht vorgesehen und bedürfen deshalb einer schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden, um angemessen auf die Gefahr reagieren zu können.

4.6

Der Sicherheitsdienstleister ist für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit technischen Gerätschaften, wie Funkgeräten, Taschenlampen, Verteidigungswerkzeugen etc., sowie für eine ggf. vertraglich vereinbarte, einheitliche Dienstkleidung verantwortlich.

4.7

Vom Auftraggeber erhaltende Schlüssel hat der Sicherheitsdienstleister schriftlich zu bestätigen und nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.

4.8

Der Sicherheitsdienstleister ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen, welche gem. §34 a Abs. 1 GewO zugelassen sind.

B. Pflichten des Auftraggebers

4.9

Der Auftraggeber stellt für die Sicherheitsmitarbeiter kostenlos Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dass bei der Benutzung der Räumlichkeiten, sowie der Begehung des zu bewachenden Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Anweisungen und Vorschriften eingehalten und erfüllt sind.

4.10

Zum Zwecke der Vertragsdurchführung erteilt der Auftraggeber den Sicherheitsmitarbeitern für die Zeit des Einsatzes das ihm zustehende Hausrecht über das zu bewachende Objekt.

4.11

Die für den Sicherheitsdienstleister erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber kostenlos und in ausreichender Menge, sowie eine Notfallliste mit Telefonnummern und Anschriften der wichtigen Kontaktpersonen an den Sicherheitsdienstleister zu übergeben. Änderungen müssen dem Sicherheitsdienstleister umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Sicherheitsdienstleister über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4.12

Der Auftraggeber haftet für abhanden gekommene oder beschädigte Überwachungseinrichtungen (z.B. Kameras, Beleuchtung, etc.), die der Sicherheitsdienstleister für die Leistungserbringung beim Auftraggeber installiert und/oder vorgehalten hat – z.B. Alarmzentrale 980,00 €, Bewegungsmelder Standard 129,00 €, Bewegungsmelder Mikrowelle 150,00 €, Bewegungsmelder Kamera 200,00 €, Strommelder 270,00 €, Außensirene 270,00 € (alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer).

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass die Überwachungseinrichtung durch ein Verschulden des Sicherheitsdienstleisters abhandengekommen ist.

4.13

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Überwachungseinrichtungen, die der Sicherheitsdienstleister für die Leistungserbringung beim Auftraggeber installiert und/oder vorgehalten hat, in dem notwendigen Umfang mit Strom zu versorgen, die Überwachungseinrichtungen nicht zu verdecken, nicht zu verstellen oder sonst in ihrer Wirkungsweise zu beeinträchtigen (überkleben, verstellen, Lageveränderungen o.ä.). Mehrkosten für oder durch die Behebung von Störungen der Überwachungseinrichtungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, trägt der Auftraggeber im nachgewiesenen Umfang. Für die Eigenleistung des Sicherheitsdienstleisters zur Störungsbeseitigung wird ein Stundensatz von 65,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer angesetzt.

4.14

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters nicht zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen. 

5. Vertragsdauer

5.1

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, im Vertrag ist eine feste Laufzeit vereinbart.

5.2

Bei Vertragsschluss über einen stundenweisen Einsatz beträgt die zu vergütende Mindesteinsatzzeit 5 Stunden.

5.3

Die Kündigungsfrist beträgt bei auf unbestimmte Dauer geschlossenen Verträgen 3 Monate zum Ende eines Monats. Eine feste Vertragslaufzeit ist davon nicht betroffen.

5.4

Verträge mit fester Laufzeit verlängern sich um jeweils eine weitere Laufzeit, sofern sie nicht bis spätestens 3 Monaten, bei unter Verträgen bis zu 6 Monaten Laufzeit spätestens bis 1 Monat, vor Ende der Laufzeit von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.

5.5

Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) über eine der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt ist oder wird oder eine Partei liquidiert werden soll;

b) eine der Parteien einer wesentlichen Vertragspflicht trotz einer Kündigungsandrohung und angemessener Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;

c) der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet und der Sicherheitsdienstleister ihm nach Fälligkeit ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde.

Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

5.6

Im Falle der Kündigung des Sicherheitsdienstleistungsvertrags durch den Auftraggeber hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, Pläne, Listen, Unterlagen etc. rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Wochen vorher, mit dem Sicherheitsdienstleister zu vereinbaren.

5.7

Wird der Vertrag von Seiten des Sicherheitsdienstleisters aus wichtigem Grund gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Unterlagen, Schlüssel, Pläne und sonstiges abzuholen. Hierzu wird der Sicherheitsdienstleister dem Auftraggeber unter seiner zuletzt genannten Anschrift eine Frist von 2 Wochen setzen.

5.8

Im Falle der Kündigung des Auftrags durch den Sicherheitsdienstleister aus wichtigem Grund steht dem Sicherheitsdienstleister die vereinbarte Vergütung im Umfang von 50% des bis zum nächst möglichen Vertragsende zu zahlenden Betrags zu, ohne dass dieser einen Nachweis des tatsächlichen Schadens zu erbringen hat. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt unbenommen.

6. Vergütung

6.1

Die vereinbarte Vergütung stellt zeitabhängige Pauschalen dar. Sie gelten in voller Höhe auch für eine nur anteilig vom Auftraggeber abgerufene Leistungserbringung.

6.2

Die Preise beziehen sich auf eine Leistungserbringung an Werktagen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für den Einsatz der Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 50 % auf den jeweiligen Stunden- bzw. Tagessatz. Die Ermittlung des entsprechenden Tagessatzes für Wochen- und Monatspauschalen erfolgt zeitanteilig.

6.3

Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Sicherheitsdienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

6.4

Eine Monats-Rechnung kann bereits am dem 20. des laufenden Monats eingereicht werden. Insoweit sind Vorauszahlungen ausdrücklich vereinbart.

6.5

Die vereinbarten Preise (sowohl für die Dienstleistung, als auch für Ausrüstung und Überwachungseinrichtungen) können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Dritte, von denen der Sicherheitsdienstleister zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen oder durch gestiegene Lohn- und Gehaltskosten. Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, indem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder andere den Sicherheitsdienstleister betreffender Steuern veranlasst ist. Beabsichtigte Änderungen der Preise, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen bedingt sind, werden dem Auftragnehmer mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform, z.B. per Brief oder E-Mail) mitgeteilt. Dem Auftraggeber steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail), werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird auf diese Folge der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

6.6

Barauslagen und besondere Kosten, die dem Sicherheitsdienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

6.7

Wird der Sicherheitsdienstleister infolge der Ausführung des Auftrages in Prozesse oder sonstige Verfahren durch Anhörung oder schriftliche Stellungnahme in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen des Auftragnehmers zu vergüten. Vom Gericht für die Inanspruchnahme gezahlte Entschädigungen sind auf die Vergütung des Auftragnehmers anzurechnen.  

6.8

Die Vergütung versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von zurzeit 19 %. Ändert sich während des laufenden Vertrages die Höhe der Umsatzsteuer, kann der Sicherheitsdienstleister diese ohne vorherige Ankündigung auch in der jeweils gültigen erhöhten Form abrechnen. Dem Auftraggeber steht dabei ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung zu.

7. Mängelanzeige

7.1

Bei etwaigen Unstimmigkeiten oder Abweichungen der Sicherheitsdienstleistung von der vereinbarten Dienstanweisung sind sofort schriftliche Vermerke zu notieren und der Sicherheitsdienstleister umgehend zu benachrichtigen. Hierfür wird dem Auftraggeber eine Benachrichtigungsfrist von 7 Tagen zugestanden.

7.2

Bei nachweisbaren Mängeln an der Tätigkeit der Sicherheitsmitarbeiter wird der Sicherheitsdienstleister nach seiner Wahl angemessen und verhältnismäßig nachbessern, bzw. seine Mitarbeiter erneut schulen.

8. Verschwiegenheitspflicht

Der Sicherheitsdienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

9. Haftung

9.1

Der Sicherheitsdienstleister haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und wesentlicher Vertragspflichten verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

Für Schäden die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, haftet der Sicherheitsdienstleister nur im Rahmen und Umfang der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung wie folgt:

a) 2.000.000,00 € für Personenschäden je Schadensereignis

b) 1.000.000,00 € für Sachschäden je Schadensereignis, davon

- 50.000,00 € für Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen je Schadensereignis

- 30.000,00 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen je Schadensereignis

- 20.000,00 € für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten je Schadensereignis

c) 100.000,00 € für Vermögensschäden je Schadensereignis

Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit die dem Sicherheitsdienstleister nicht spätestens nach 7 Tagen nach Kenntnis des Schadens gemeldet werden, entfällt die Haftung.

Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Sicherheitsdienstleister in demselben Umfang.

9.2

Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

9.3

Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt

9.4

Eine Haftung für Schäden, die durch Störungen gem. Ziffer 4.13 (mit-)verursacht sind, haftet der Sicherheitsdienstleister nur, wenn die Störung vom Auftraggeber dem Sicherheitsdienstleister mitgeteilt wurde und seit dieser Mitteilung 96 Stunden vergangen sind.

10. Aufrechnung/ Gegenforderungen

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines  Zurückbehaltungsrechtes  nur  wegen  Gegenansprüchen  aus  diesem  Vertragsverhältnis zu.

11.Gerichtsstand

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist der Sitz des Sicherheitsdienstleisters.

12. Sonstige Bestimmungen

Mündliche Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unterliegen dem Einvernehmen beider Vertragsparteien. Eine mündlich getroffene Absprache ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird.

Stand 29.01.2017